AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der RotoNova GmbH
Teil A: Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Teil B: Erstellungsleistungen
Teil C: Beratungs-, Unterstützungs- und sonstige Dienstleistungen
Teil D: Einkaufsbedingungen
Teil A: Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Die Bedingungen des Teils A gelten für unseren Verkauf einschließlich Lieferungen.
Für Verträge, die den Einbau, den Anschluss und Inbetriebnahmen von Anlagen,
Anlagenteilen oder von Messtechnik, oder den Anschluss der Kompressorsteuerung
umfassen, gelten die „Allgemeinen Bedingungen für Erstellungsleistungen“ (Teil B). Für
Beratungs-, Unterstützungs- und sonstige Dienstleistungen gelten die „Allgemeinen
Bedingungen für Beratungs-, Unterstützungs- und sonstige Dienstleistungen“ (Teil C).
1.2 Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen; allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen. Andere Vertragsbedingungen
gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht widersprechen und der Vertrag durchgeführt
wird.
1.3 Unsere Angebote sind freibleibend.
1.4 Bei Liefergegenständen, die wir nicht selbst herstellen, ist rechtzeitige und richtige
Selbstbelieferung vorbehalten, es sei denn, die verspätete bzw. Falsch- oder
Nichtbelieferung ist durch uns zu vertreten.
1.5 Alle Vereinbarungen (inklusive Änderungen und Ergänzungen nach Vertragsschluss;
Nebenabreden) sowie Erklärungen unserer Vertreter werden erst durch unsere
Bestätigung in Textform für uns rechtsverbindlich.
1.6 Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir das Angebot des Kunden annehmen, in
der Regel mit einer Auftragsbestätigung.
1.7 Im Falle von Lieferungen in das Ausland gehören Arbeits- und
Umweltschutzvorrichtungen nur dann zum Lieferumfang, wenn sie den jeweils gültigen
deutschen Arbeits- und Umweltschutzvorschriften entsprechen. Der Kunde ist für die
Beachtung von gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften am Ort
der Verwendung verantwortlich.
1.8 Unsere Rechte, insbesondere Urheberrechte, Gebrauchsmusterrechte, Designrechte,
usw. an den von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie
deren rechnerische Grundlagen behalten wir uns vor. Entsprechende Unterlagen dürfen
ohne unsere Zustimmung in Textform weder vervielfältigt noch dritten Personen
zugänglich gemacht werden. Sie sind uns bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich
zurückzugeben, verbleibende Vervielfältigungsstücke sind zu vernichten.
2. Preise
2.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk in Kassel (EXW gemäß Incoterms 2010)
zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
2.2 Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.
2.3 Alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Zölle, Gebühren usw.), die aus oder im
Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des Auftrages außerhalb
Deutschlands anfallen, trägt der Kunde.
3. Weitere Leistungen
3.1 Im Vertrag nicht ausdrücklich genannte Leistungen, die zur Durchführung des
Auftrages notwendig sind oder auf Wunsch des Kunden ausgeführt werden, werden nach
den jeweils gültigen Verrechnungssätzen zusätzlich in Rechnung gestellt. Die
Verrechnungssätze können bei uns angefordert werden.
3.2 Für Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten (Montag bis Freitag von 08:00
bis 17:00 Uhr) werden Zuschläge nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen
berechnet.
3.3 Von uns nicht zu vertretende Wartezeiten und/oder wiederholte An- bzw. Abreisen
werden nach Zeit- und Fahrtkosten gemäß den jeweils gültigen Verrechnungssätzen
berechnet.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Die vereinbarte Auftragssumme ist für Aufträge, die die Lieferung von DWKW mit
umfassen, in folgenden Raten zur Zahlung fällig, soweit nicht ausdrücklich anders
vereinbart:
- 50 % zahlbar sofort ohne Abzug nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Kunden;
- 50 % zahlbar sofort ohne Abzug nach Lieferung DWKW.
Andere Lieferungen und Leistungen von RotoNova (auch Werkleistungen nach Teil B)
sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen, soweit nicht
ausdrücklich anderes vereinbart.
4.2 Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Die
Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
4.3 Alle Zahlungen des Auftraggebers erfolgen durch Banküberweisung auf das in den
Rechnungen angegebene Bankkonto von RotoNova GmbH. Zahlungen gelten erst an dem
Tag als geleistet, an dem RotoNova GmbH über den Betrag verfügen kann.
4.4 Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen
Höhe.
4.5 Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Kunden stets
zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf unsere ältesten Forderungen angerechnet.
4.6 Bei Zahlungsverzug, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei
Zahlungseinstellung, bei Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens
oder bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern
geeignet sind, werden - auch im Falle einer Stundung - unsere sämtlichen Forderungen
sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen bare
Vorauszahlung auszuführen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
4.7 Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
4.8 Verschiebt sich ein Termin des Zahlungsplans aus Gründen, die wir nicht zu vertreten
haben, um mehr als 180 Tage, so erhöht sich die an diesem Termin zu bezahlende
Vergütung um 0,75 %. Dasselbe gilt für jede weitere derartige Verschiebung um mehr als
180 Tage. Die Geltendmachung eines möglichen weitergehenden Anspruchs bleibt davon
unberührt.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt
(Vorbehaltsware). Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine
gesamten Verbindlichkeiten (einschließlich etwaiger Nebenforderungen) aus unseren
Warenlieferungen getilgt hat (bedingte Verfügung). Bei laufender Rechnung gilt das
vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung; dies auch dann, wenn
Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
5.2 Be- und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware
erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen.
Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden,
so tritt uns der Kunde das (Mit)-Eigentum an der dadurch entstehenden Sache im
Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der
anderen verwendeten Waren ab.
5.3 Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur
dann veräußern oder (z. B. im Rahmen eines Werk- oder Werkliefervertrages verwenden),
wenn sein Abnehmer die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung oder
Weiterverwendung nicht ausgeschlossen hat. Der Kunde muss dafür sorgen, dass sein
Abnehmer eine etwa zur Abtretung an uns vorbehaltene Zustimmung in der erforderlichen
Form erteilt. Sicherungsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware sind dem
Kunden nicht gestattet.
5.4 Eine Pfändung, auch wenn sie erst bevorsteht, oder jede anderweitige
Beeinträchtigung unseres Eigentumsrechts durch Dritte, insbesondere das Bestehen von
Factoring-Verträgen oder Globalzessionen, muss uns der Kunde unverzüglich mitteilen
und unser Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber in Textform bestätigen.
Bei Pfändungen ist uns eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.
5.5 Wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, die Herausgabe der
Vorbehaltsware zu verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den
unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen, ganz gleich, wo sie sich befindet. Der Kunde ist
zur Herausgabe der Vorbehaltsware an uns sowie dazu verpflichtet, uns die zur
Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
auszuhändigen. Das Herausgabeverlangen gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das
Gleiche gilt für die Rücknahme der Vorbehaltsware.
5.6 Zur Sicherung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich solcher
aus Kontokorrent) mit Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung und
sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware (z. B. Verarbeitung, Verbindung, Einbau in ein
Gebäude) entstehen.
5.7 Wenn die Veräußerung oder sonstige Verwendung unserer Vorbehaltsware - gleich in
welchem Zustand - zusammen mit der Veräußerung oder sonstigen Verwendung von
Gegenständen, an denen Rechte Dritter bestehen erfolgt und/oder im Zusammenhang mit
der Erbringung von Leistungen durch Dritte, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf
den Fakturenwert unserer Rechnungen.
5.8 Der Kunde ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Bei
Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenz- oder
außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Kunden
können wir die Einziehungsermächtigung widerrufen. Der Kunde muss uns auf Verlangen
die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und dem
Schuldner die Abtretung anzeigen. Wir sind auch berechtigt, den Schuldnern des Kunden
die Abtretung anzuzeigen und sie zur Zahlung an uns aufzufordern.
5.9 Übersteigt der erzielbare Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen
zustehenden Sicherungen den Wert unserer Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir
auf Verlangen des Kunden zur Freigabe übersteigender Sicherungen nach unserer Wahl
verpflichtet.
6. Lieferung
6.1 Die Lieferung erfolgt durch Bereitstellung des Vertragsgegenstands zur Abholung
durch den Kunden an dem in der Auftragsbestätigung genannten Ort. Der Transport ist
nicht Bestandteil unseres Liefer- und Leistungsumfanges, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart ist.
6.2 Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Kunden zumutbar sind, und können
in Teilrechnungen gesondert berechnet werden, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes
vereinbart ist.
6.3 Leistungs- und Lieferfristen sind für uns nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und in
Textform vereinbart werden. Für die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen ist der Zeitpunkt
maßgebend, an dem die Lieferung unser Werk verlässt. Sonstige Zeitangaben über
Fristen sind unverbindlich und können in angemessenem Umfang (4 Wochen)
überschritten werden.
6.4 Werden vereinbarte Fristen überschritten oder unverbindlich genannte Fristen um den
obengenannten Zeitraum (4 Wochen) überschritten, kann der Kunde eine Nachfrist von
mindestens drei Wochen setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist vom Vertrag
zurücktreten.
6.5 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über,
und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere
Leistungen übernommen hat.
7. Lieferzeit und Lieferungshindernisse
7.1 Die Lieferzeit bestimmt sich nach den Angaben in unserer Auftragsbestätigung. Der
Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab dem
mitgeteilten Datum der Lieferbereitschaft abzuholen, es sei denn, es ist etwas anderes
vereinbart.
7.2 Bei Nichteinhaltung von Verpflichtungen des Kunden, die für die Erbringung unserer
Leistungen erforderlich sind, oder bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen werden
Fristen unterbrochen.
7.3 Bei Nichteinhaltung von sonstigen Obliegenheiten des Kunden, soweit sie für die
fristgemäße Erbringung unserer Leistungen relevant sind, werden Leistungsfristen
unterbrochen.
7.4 Gerät der Kunde mit der Abholung in Verzug, so hat der Kunde die uns dadurch,
insbesondere durch die Lagerung (auch durch Dritte), entstehenden Kosten, mindestens
jedoch 0,20 % des Auftragswertes für jede abgeschlossene Kalenderwoche der Lagerung,
zusätzlich zum vereinbarten Preis innerhalb von 14 Tagen ab Zugang einer
entsprechenden Rechnung zu bezahlen. Wir sind berechtigt, diese Kosten in
regelmäßigen Abständen, maximal monatlich, in Rechnung zu stellen. Die
Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen und der Rücktritt vom
Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften bleiben vorbehalten.
8. Inbetriebnahme
Die Inbetriebnahme stellt eine eigenständige Leistung von RotoNova dar und wird
gesondert vereinbart und abgerechnet. Es gelten die Regelungen aus Teil B.
9. Mängelansprüche
9.1 Der Liefergegenstand ist frei von Sachmängeln, wenn er der Produktbeschreibung
oder - soweit keine Produktbeschreibung vorliegt - dem jeweiligen Stand der Technik
entspricht. Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die
Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben
vorbehalten; sie berechtigen nicht zu einer Mängelrüge. Bei Mängeln, die den Wert
und/oder die Gebrauchstauglichkeit des gelieferten Gegenstandes nicht oder nur
unwesentlich beeinträchtigen, bestehen keine Mängelansprüche.
9.2 Garantien für die Beschaffenheit und Haltbarkeit des Liefergegenstandes gelten nur
insoweit als übernommen, als wir die Garantie ausdrücklich und in Textform als solche
erklärt haben. Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, haben wir nur
einzustehen, wenn wir sie veranlasst haben. Mängelansprüche können aufgrund einer
solchen Aussage nur dann geltend gemacht werden, wenn die Aussage die
Kaufentscheidung des Kunden tatsächlich beeinflusst hat. Garantien, die unsere
Lieferanten in Garantieerklärungen, der einschlägigen Werbung oder in sonstigen
Produktunterlagen übernehmen, sind nicht durch uns veranlasst. Sie verpflichten
ausschließlich den Lieferanten, der diese Garantieübernahme erklärt. Absatz 1 dieser
Ziffer bleibt unberührt.
9.3 Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben. Sie sind ausgeschlossen, wenn sie uns
nicht innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Lieferung zugegangen sind. Mängel, die
auch bei sorgfältigster Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten,
sind uns unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach ihrer Entdeckung zu melden.
9.4 Ist der gelieferte Gegenstand mangelhaft oder entspricht er nicht einer garantierten
Beschaffenheit, werden wir den Mangel nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist
kostenlos entweder durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache
beheben (Nacherfüllung). Uns stehen drei Nacherfüllungsversuche zu. Der Kunde hat uns
oder unseren Bevollmächtigten dazu Zeit und Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht
oder werden Veränderungen oder Reparaturen an dem bemängelten Gegenstand
vorgenommen, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder erfolgt sie nicht innerhalb einer uns vom Kunden
gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Kunde eine Minderung der Vergütung
verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
9.6 Schäden, die durch Nichteinhaltung unserer Vorschriften und Bedingungen für
Installation, Montage, Inbetriebnahme, Behandlung, Bedienung oder Wartung oder durch
Verwendung unzweckmäßiger oder anderer als der vorgeschriebenen Regelgeräte,
Brennstoffe, Feuerungs-, Stromarten und –spannungen oder durch falsche Brennerwahl
oder -einstellung eintreten, begründen keine Mängelansprüche.
9.7 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung (Ziffer 9.4) oder
Rückabwicklung nach Rücktritt vom Vertrag (Ziffer 9.5) erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen,
soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand an einem schwer
zugänglichen Standort installiert wurde. Entsprechendes gilt, wenn der Liefergegenstand
außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland installiert wurde.
9.8 Im Zuge der Nacherfüllung ersetzte Teile werden Eigentum von RotoNova GmbH.
9.9.1 Soweit nicht ein Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB vorliegt, verjähren
Mängelansprüche in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt bei DWKW und mit DWKW
mitgelieferten Zubehör- oder Ersatzteilen mit der Inbetriebnahme des DWKWs, spätestens
jedoch 3 Monate nach Lieferung. In allen übrigen Fällen beginnt die Verjährung mit
Lieferung.
9.9.2 Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns sowie bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gelten
die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9.10 Unabhängig von den vorstehenden Verjährungsfristen bestimmt sich die
Lebensdauer eines Verschleißteiles aus dessen Abnutzung bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch (übliche Lebensdauer). Diese kann deutlich kürzer sein als die in Ziffer 9.9.1
genannten Fristen. Sofern der Austausch eines Verschleißteiles nach Ablauf seiner
üblichen Lebensdauer notwendig wird, begründet dies keine Mängelansprüche.
9.11 Voraussetzung unserer Gewährleistung für von uns gelieferte Software ist die
Reproduzierbarkeit eines Mangels. Der Kunde hat diesen ausreichend zu beschreiben. Ist
die Software mangelhaft, werden wir den Mangel nach unserer Wahl innerhalb
angemessener Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung oder Lieferung von
mangelfreier Software beheben (Nacherfüllung).
9.12 Der Kunde hat uns die Betriebsaufzeichnungen des Betreibers und, soweit die
Wartung nicht durch uns durchgeführt wurde, die Wartungsprotokolle zur Prüfung des
Vorliegens eines Gewährleistungsfalles auf Anforderung umgehend zu übergeben.
9.13 Wir haften nicht für Schäden an einem DWKW durch Inbetriebnahmen, die nicht
durch uns oder unsere Beauftragten vorgenommen wurden.
9.14 Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 10. Weitergehende Ansprüche
des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen.
9.15 Sofern wir auf besonderen Wunsch des Kunden über unsere Lieferverpflichtung
hinaus Planungshilfen übernommen haben, haften wir hierfür nur insoweit, als wir unsere
nachweislich fehlerhaften Planungshilfen nach unserer Wahl berichtigen oder neu
erbringen. Jede weitergehende Haftung für Planungshilfen ist ausgeschlossen, soweit wir
nicht gemäß Ziffer 10 haften.
9.16 Die Parteien vereinbaren die folgende Verfügbarkeit für jedes im Lieferumfang
enthaltenen Druckluft-Wärme-Kraftwerk (DWKW) während der Gewährleistungszeit: für
die Zeit bis 6 Monate nach Abnahme 85%, für die Zeit danach 90%. Die Verfügbarkeit
eines DWKWs ergibt sich aus der Summe der jeweils jährlichen Betriebsstunden plus
Bereitschaftsstunden plus geplanten Stillstandzeiten (Wartungen und Instandsetzungen)
geteilt durch die Summe der jeweils jährlichen Betriebsstunden plus Bereitschaftsstunden
plus geplanten Stillstandzeiten plus von RotoNova GmbH verschuldeter Stillstandzeiten.
Die Ermittlung der Verfügbarkeit erfolgt jährlich für jedes DWKW getrennt. Für jede
Unterschreitung der vereinbarten Verfügbarkeit erhält der Kunde von RotoNova GmbH
folgenden pauschalierten Schadenersatz:
- Für DWKW mit einer effektiven Liefermenge bis 7 m3/min., je vollen Prozentsatz der
Unterschreitung 50 EUR pro m3/min des DWKW, maximal jedoch 1.500 EUR pro m3/min
effektiver Liefermenge des DWKW.
- Für DWKW mit einer effektiven Liefermenge von 8 bis 20 m3/min., je vollen Prozentsatz
der Unterschreitung 35 EUR pro m3/min des DWKW, maximal jedoch 1.050 EUR pro
m3/min effektiver Liefermenge des DWKW.
- Für DWKW mit einer effektiven Liefermenge von größer 20 m3/min., je vollen
Prozentsatz der Unterschreitung 25 EUR pro m3/min des DWKW, maximal jedoch 750
EUR pro m3/min effektiver Liefermenge des DWKW.
9.17 Die vorstehende Regelung (9.16) bestimmt abschließend die Ansprüche des Kunde
gegen RotoNova GmbH auf Schadenersatz für fehlende Verfügbarkeit im Falle eines
Stillstandes der Anlage. Weitergehende Schadensersatzansprüche können nur im Falle
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns, wegen Arglist oder einer
Garantieübernahme bestehen. Ziffer 10 bleibt im Übrigen unberührt.
10. Haftung
10.1 Auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) wegen
Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten (z. B. wegen Verzug oder
unerlaubter Handlung) haften wir nur
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder Übernahme einer
Beschaffenheitsgarantie oder
- nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder für Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen.
10.2 Darüber hinaus haften wir wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei
leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen
Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche, die den Vertrag prägen und auf
deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
10.3 Ungeachtet der vorstehenden Regelungen ist die Haftung für Vermögensschäden
sowie Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn oder ausgebliebene
Einsparungen, ausgeschlossen, soweit wir nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt
haben.
10.4 Für Vermögensschäden, die nicht unter die Regelung von Ziffer 9.16 fallen und die
nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des AN oder seiner
Erfüllungsgehilfen entstanden sind, haftet RotoNova GmbH ungeachtet der vorstehenden
Regelungen nur bis zu einem Betrag von insgesamt EUR 5.000. Für Ansprüche, die unter
den Anwendungsbereich von Ziffer 9.16 fallen, trifft dieser eine abschließende Regelung.
10.5 Die vorstehenden Regelungen gelten in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen.
10.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
11. Gewerbliche Schutzrechte
11.1 Für Ansprüche des Kunden aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten
Dritter haftet RotoNova GmbH nur,
a. wenn das betroffene Schutzrecht nicht im Eigentum des Kunden oder eines mit dem
Kunden in Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmens steht und
b. wenn mindestens eines der Schutzrechte aus der Schutzrechtsfamilie entweder vom
Europäischen Patentamt oder dem Patentamt der Bundesrepublik Deutschland,
Frankreichs, Großbritanniens oder der USA veröffentlicht ist.
11.2 Der Kunde hat RotoNova GmbH unverzüglich von bekannt gewordenen
(angeblichen) Schutzrechtsverletzungen zu unterrichten und RotoNova GmbH auf deren
Verlangen die Führung von außergerichtlichen und - soweit möglich – gerichtlichen
Rechtsstreitigkeiten zu überlassen.
11.3 RotoNova GmbH ist im Falle einer Schutzrechtsverletzung nach ihrer Wahl
berechtigt, ein Nutzungsrecht für das verletzte Schutzrecht zu erwirken oder ihre Leistung
so zu modifizieren, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird.
11.4 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit der Kunde die
Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, der Kunde RotoNova GmbH nicht in
angemessenen Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt, die Leistung
nach der Spezifikation oder den Anweisungen des Kunde gefertigt wurde oder wenn die
Verletzung nur aus der Nutzung der Leistung von RotoNova GmbH im Zusammenwirken
mit einem anderen, nicht vom Leistungsumfang von RotoNova GmbH umfassten
Gegenstand oder in einer von RotoNova GmbH nicht vorhersehbaren Weise folgt.
11.5 Ansprüche des Kunden aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten
verjähren in den für die Mängelgewährleistung vereinbarten Fristen.
11.6 Alle weiteren Verwertungs- und Nutzungsrechte verbleiben bei RotoNova GmbH. Der
Kunde darf Planungsunterlagen usw. nicht für andere Zwecke verwenden oder Dritten
Rechte daran einräumen.
12. Exportkontrolle
Der Kunde hat bei einer Weitergabe der von RotoNova GmbH erbrachten Leistungen oder
Teilen davon – insbesondere Hard- oder Software, Technologie oder dazugehörigen
Dokumenten - an Dritte in In- oder Ausland die jeweils gültigen Vorschriften des nationalen
und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen auch aus Beweisgründen
zu ihrer Geltung der Textform. Dies gilt auch für eine dieses Formerfordernis aufhebende
oder ändernde Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden wurden zu diesem Vertrag nicht
getroffen.
13.2 Sämtliche von den Parteien im Zusammenhang mit den Aufgaben und
Verpflichtungen dieses Vertrages abzugebenden Erklärungen haben in Textform zu
erfolgen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Ein Textformerfordernis
wird auch durch strengere Formerfordernisse erfüllt.
13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so
wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Die
Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche zu
ersetzen, die der unwirksamen in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten
kommt und im Sinne dieses Vertrages gleichwertig ist. Gleiches gilt, soweit der Vertrag
eine Lücke aufweisen sollte.
13.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag
ist Kassel, sofern der Kunde Kaufmann ist. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des
Kunden zuständige Gericht anzurufen.
13.5 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des UN Kaufrechts (CISG).
Teil B: Allgemeine Bedingungen der RotoNova GmbH
1. Allgemeines
1.1 Für die Leistungserbringung, die den Einbau, den Anschluss und Inbetriebnahmen von
Anlagen, Anlagenteilen oder von Messtechnik, oder den Anschluss der
Kompressorsteuerung umfassen, gelten die nachfolgenden Bedingungen.
1.2 Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen; allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen. Andere Vertragsbedingungen
gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht widersprechen und der Vertrag durchgeführt
wird.
1.3 Soweit nicht in den nachfolgenden Bedingungen etwas anderes bestimmt ist, findet
ergänzend die VOB/B in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung Anwendung.
2. Leistungen von RotoNova GmbH, insbesondere Inbetriebnahme
2.1 RotoNova GmbH erbringt die im Angebot beschriebenen Leistungen unter den dort
beschriebenen Rahmenbedingungen und gemäß den sonstigen Bedingungen des
Vertrages.
2.2 Die Leistungserbringung von RotoNova GmbH erfolgt unter Einhaltung der
einschlägigen technischen Normen und der allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Soweit sich der Inhalt der von RotoNova GmbH zu beachtenden Normen oder
anderweitigen technischen Regeln oder die allgemein anerkannten Regeln der Technik
nach Abschluss dieses Vertrages ändert, bestimmen sich die Ansprüche von RotoNova
GmbH in entsprechender Anwendung der §§ 2 Abs. 5 und/oder Abs. 6 VOB/B sowie 6
Abs. 1 und 2 VOB/B.
2.3. Es gelten die Regelungen aus Teil A, Ziffer 3.
2.4 Der Termin für die Inbetriebnahme wird mindestens 3 Wochen vorher vereinbart.
2.5 Die vom Kunden beizubringenden Unterlagen gemäß Inbetriebnahme-Checkliste muss
der Kunde spätestens zur Inbetriebnahme vorzulegen. Wir senden die Inbetriebnahme-
Checkliste dem Kunden vor Inbetriebnahme zu.
2.6 Voraussetzung für eine Inbetriebnahme ist, dass die vertragsgegenständliche Anlage
montiert und die bis dahin nach dem Vertrag fälligen Zahlungen bei uns eingegangen sind.
2.7 Die Inbetriebnahme soll eine optimale Funktion der vertragsgegenständlichen Anlage
gewährleisten. Die Inbetriebnahme erfolgt zu diesem Zweck im Rahmen der jeweiligen
technischen Erfordernisse und Gegebenheiten. Notwendige Änderungen und
Ergänzungen der vertragsgegenständlichen Anlage während der Inbetriebnahme bleiben
vorbehalten. Die erfolgreiche Inbetriebnahme wird in Textform im Inbetriebnahmeprotokoll
dokumentiert und ist vom Kunden zu bestätigen.
2.8 Der Kunde muss sämtliche Voraussetzungen, die für eine ungestörte Inbetriebnahme
und eine sichere Aufnahme des Dauerbetriebes der vertragsgegenständlichen Anlage
notwendig sind, schaffen. Die notwendigen Voraussetzungen ergeben sich aus der
Inbetriebnahme-Checkliste sowie den folgenden Regelungen. Der Kunde hat sein
Personal zur Einweisung und Hilfestellung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Behördliche
und sonstige Genehmigungen sind vom Kunden beizubringen. Für unseren Liefer- und
Leistungsumfang stellen wir dem Kunden auf Anforderung die notwendigen Unterlagen
bei. Die von Dritten geforderten Nachweise für gegebenenfalls erforderliche Messgeräte
sind vom Kunden beizustellen.
2.9 Bei Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen einer erfolgreichen
Inbetriebnahme vereinbaren die Parteien, gemeinsam einen öffentlich bestellten und
vereidigten Sachverständigen als Schiedsgutachter zu bestimmen, der verbindlich über
das Vorliegen einer erfolgreichen Inbetriebnahme entscheidet. Die Kostentragung richtet
sich nach dem Ergebnis des Gutachters. Gelingt es den Parteien nicht, sich innerhalb von
30 Tagen auf die Person des Schiedsgutachters zu einigen, bestimmt der Präsident der
IHK Kassel-Marburg, auf Antrag auch nur einer der beiden Parteien, den
Schiedsgutachter.
2.10 Wenn eine Inbetriebnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht
beginnen kann oder abgebrochen wird, wird diese Inbetriebnahme voll berechnet und die
erneute Aufnahme bzw. Fortführung der Inbetriebnahme zusätzlich nach den jeweils
gültigen Verrechnungssätzen berechnet.
3. Subunternehmer
RotoNova GmbH ist berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Arbeiten an
Subunternehmer zu vergeben. RotoNova GmbH bleibt gegenüber dem Kunden für den
gesamten von RotoNova GmbH geschuldeten Leistungsumfang verantwortlich.
4. Mitwirkung des Kunden
4.1 Der Kunde muss sämtliche für die Durchführung des Vorhabens notwendigen
öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig beibringen und RotoNova GmbH
bekannt geben. Dasselbe gilt für alle notwendigen privatrechtlichen, insbesondere
nachbarrechtlichen Genehmigungen.
4.2 Der Kunde hat RotoNova GmbH und ihren Subunternehmern während der
Leistungszeit ständigen Zugang zu sämtlichen Flächen zu gewährleisten, die von der
Leistungserbringung betroffen sind. Der Kunde stellt sicher, dass am Ort der
Leistungserbringung ausreichend Platz zur Verfügung steht und die Leistungserbringung
ohne nicht im Vertrag benannte Erschwernisse erfolgen kann.
4.3 Sämtliche Eingriffe in vorhandene Bausubstanz des Kunden, insbesondere das
Schaffen und Verschließen notwendiger Durchbrüche, erfolgen durch und auf Kosten des
Kunden.
4.4 Der Kunde stellt RotoNova GmbH für die gesamte Dauer der Leistungserbringung
ausreichende abschließbare Räumlichkeiten und Flächen für Kranaufstellung, PKW-
Stellplätze, Aufstellung von Containern und Aufstellung und Lagerung von sonstigen für
die Leistungserbringung notwendigen Geräten und Materialien für die gesamte Dauer der
Leistungserbringung unentgeltlich und zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Der Kunde
stellt sicher, dass Transportwege von und zu den Lagerflächen nach außen und zu den
von der Leistungserbringung betroffenen Flächen eingerichtet werden können. Der Kunde
stellt RotoNova GmbH die für dessen Energie- (einschließlich Gas und Strom) und
Wasser- sowie Abwasserbedarf erforderlichen Anschlüsse in unmittelbarer Nähe zum Ort
der Leistungserbringung kostenfrei und mit ausreichender Kapazität zur Verfügung. Die
Verbrauchskosten für Wasser und Strom, ggf. anfallende Strom- oder Gaskosten für
Testläufe sowie die Kosten der Entsorgung der entstehenden Abwässer trägt der Kunde.
Die sanitären Anlagen des Kunde dürfen von RotoNova GmbH und deren Mitarbeitern und
Erfüllungsgehilfen genutzt werden.
4.5 Macht der Kunde ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht geltend,
so ist er unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dazu nur berechtigt,
wenn er mit der Geltendmachung den Grund für die Geltendmachung des Rechts benennt
sowie den Betrag beziffert, wegen dem er das Recht geltend macht.
4.6 Der Kunde muss sämtliche Voraussetzungen, die für eine ungestörte Inbetriebnahme
und eine sichere Aufnahme des Dauerbetriebes der jeweiligen Liefergegenstandes
notwendig sind, schaffen, soweit diese nicht von RotoNova GmbH nach diesem Vertrag
geschuldet sind. Der Kunde stellt sein Personal zur Einweisung und Hilfestellung
kostenlos zur Verfügung. Die für von Dritten im Rahmen der Inbetriebnahme geforderte
Nachweise gegebenenfalls erforderlichen Messgeräte sind vom Kunden beizustellen.
5. Termine
5.1 Soweit im Angebot ein verbindlicher Inbetriebnahmetermin genannt ist, vereinbaren
die Parteien diesen Termin als Vertragstermin im Sinne von § 5 Absatz 1 VOB/B für die
Gesamtfertigstellung.
5.2 Zwischentermine sind nicht vereinbart.
5.3 Im Falle einer Änderung des Leistungsumfanges durch den Kunden, insbesondere
durch Anordnungen des Kunden gem. § 1 Absatz 3 oder 4 VOB/B sind die vereinbarten
Termine entsprechend anzupassen. Die Parteien werden dazu im Voraus eine
Vereinbarung in Textform treffen.
5.4 Bei Nichteinhaltung von Obliegenheiten des Kunden, soweit sie für die fristgemäße
Erbringung unserer Leistungen relevant sind, werden Leistungsfristen unterbrochen.
6. Abnahme
Die Abnahme erfolgt unmittelbar nach erfolgreicher Inbetriebnahme förmlich im Sinne von
§ 12 Absatz 4 VOB/B. Soweit ein Probebetrieb ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt die
Abnahme unmittelbar nach Inbetriebnahme und Probebetrieb. Eine Benutzung der
Leistungen von RotoNova GmbH durch den Kunden vor Inbetriebnahme ist nicht gestattet,
sofern nicht in diesem Vertrag ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Falls der Kunde
die Leistungen von RotoNova GmbH oder Teile derselben dennoch vor Abnahme nutzt,
gelten diese Leistungen als durch den Kunde abgenommen. Darüber hinaus hat der
Kunde RotoNova GmbH alle Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die RotoNova GmbH
durch die vorzeitige Nutzung oder die dadurch entstandenen Verzögerungen entstanden
sind.
7. Gewährleistung
7.1 Die Gewährleistung von RotoNova GmbH beginnt mit der Abnahme der
Gesamtleistung oder, im Falle von Teilabnahmen, mit der jeweiligen Teilabnahme.
7.2 Soweit nicht Leistungen für ein Bauwerk im Sinne des § 634a Abs. 2 Nr. 2 BGB
vorliegen, beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Kunden 12
Monate.
7.3 Abweichend von Nr. 1 beginnt die Gewährleistung für die zum Leistungsumfang
gehörenden Liefergegenstände 3 Monate nach Lieferbereitschaft, wenn zu diesem
Zeitpunkt noch keine Abnahme stattgefunden hat und die Verzögerung der Abnahme nicht
von RotoNova GmbH zu vertreten ist.
7.4 Normaler Verschleiß sowie Defekte durch Fehlbedienung oder Beschädigung durch
den Kunden oder Dritte sowie durch den Einsatz ungeeigneter Brenn- oder Schmierstoffe
sind von der Gewährleistung ausgenommen.
7.5 Es gilt der pauschalierte Schadenersatz gemäß Teil A, Ziffern 9.16 und 9.17 für
Schadenersatz für fehlende Verfügbarkeit im Falle eines Stillstandes einer DWKW-Anlage.
8. Eigentums- und Gefahrübergang
8.1 Die Lieferungen von RotoNova GmbH erfolgen ausschließlich unter
Eigentumsvorbehalt. Es gelten die Regelungen aus Teil A Ziffer 5 entsprechend.
8.2 Die Regelungen zum Eigentumserwerb kraft Gesetzes bleiben unberührt.
8.3 Der Gefahrübergang bestimmt sich nach § 7 VOB/B.
9. Abrechnung und Zahlungen
Es gelten die Regelungen aus Teil A Ziffer 4 entsprechend.
10. Kündigung
10.1 Die Kündigungsrechte der Parteien richten sich nach der VOB/B, insbesondere den
§§ 8 und 9 VOB/B.
10.2 Im Falle einer Kündigung des Vertrages findet eine gemeinsame förmliche Abnahme
der von RotoNova GmbH bis zur Kündigung erbrachten Leistungen statt.
11. Versicherungen
RotoNova GmbH hat eine Betriebshaftpflichtversicherung mit mindestens den
nachstehenden Deckungssummen für die gesamte Leistungszeit aufrechtzuerhalten:
Für Personen- und Sachschäden: je Schadensereignis € 5 Mio
12. Abtretungsverbot
Die Abtretung von Forderungen des Kunden aus dem vorliegenden Vertrag ist nur nach
vorheriger Zustimmung von RotoNova in Textform zulässig. Die Zustimmung darf nur aus
wichtigem Grund verweigert werden.
13. Softwarenutzung
Für die im Leistungsumfang von RotoNova GmbH enthaltene Software wird dem Kunden
ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer
Dokumentation zu nutzen. Die Software wird ausschließlich zur Verwendung auf dem
dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen, eine Nutzung der Software außerhalb
dieses Liefergegenstandes oder auf mehr als einem System ist untersagt. Die
Veräußerung der Software durch den Kunden ist nur zusammen mit dem
Liefergegenstand, für den die Software bestimmt ist, zulässig.
14. Haftung von RotoNova GmbH
14.1 Es gelten die Regelungen aus Teil A Ziffer 10.
14.2 Zusätzlich gilt: Für Vermögensschäden, die nicht unter die Regelung von Teil B, Ziffer
7.5 fallen und die nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des AN oder
seiner Erfüllungsgehilfen entstanden sind, haftet RotoNova GmbH ungeachtet der
vorstehenden Regelungen nur bis zu einem Betrag von insgesamt EUR 5.000. Für
Ansprüche, die unter den Anwendungsbereich von Teil B, Ziffer 7.5 fallen, trifft dieser eine
abschließende Regelung.
15. Gewerbliche Schutzrechte
Es gelten die Regelungen von Teil A, Ziffer 11.
16. Exportkontrolle
Es gelten die Regelungen von Teil A, Ziffer 12.
17. Schlussbestimmungen
Es gelten die Regelungen aus Teil A, Ziffer 13.
Teil C: Beratungs-, Unterstützungs- und sonstige Dienstleistungen
1. Allgemeines
1.1 Die Bedingungen des Teils C gelten für Beratungs-, Unterstützungs- und sonstige
Dienstleistungen der RotoNova insbesondere für eine Beratung vor dem Abschluss eines
anderen Vertrages mit uns.
1.2 Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen; allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen. Andere Vertragsbedingungen
gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht widersprechen und der Vertrag durchgeführt
wird.
1.3 Unsere Angebote sind freibleibend.
1.4 Alle Vereinbarungen (inklusive Änderungen und Ergänzungen nach Vertragsschluss;
Nebenabreden) sowie Erklärungen unserer Vertreter werden erst durch unsere
Bestätigung in Textform für uns rechtsverbindlich.
1.5 Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir den Auftrag des Kunden annehmen, in
der Regel mit einer Auftragsbestätigung.
1.6 Unsere Rechte, insbesondere Urheberrechte, Gebrauchsmusterrechte, Designrechte,
usw. an den von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie
deren rechnerische Grundlagen behalten wir uns vor. Entsprechende Unterlagen dürfen
ohne unsere Zustimmung in Textform weder vervielfältigt noch dritten Personen
zugänglich gemacht werden. Sie sind uns bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich
zurückzugeben, verbleibende Vervielfältigungsstücke sind zu vernichten.
2. Preise
Unsere Preise verstehen sich gemäß unserer aktuellen Verrechnungssätze zuzüglich
Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Verrechnungssätze können bei uns
angefordert werden.
3. Weitere Leistungen
3.1 Im Vertrag nicht ausdrücklich genannte Leistungen, die zur Durchführung des
Auftrages notwendig sind oder auf Wunsch des Kunden ausgeführt werden, werden nach
den jeweils gültigen Verrechnungssätzen zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.2 Für Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten (Montag bis Freitag von 08:00
bis 17:00 Uhr) können Zuschläge nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen
berechnet werden.
3.3 Von uns nicht zu vertretende Wartezeiten und/oder wiederholte An- bzw. Abreisen
werden nach Zeit- und Fahrtkosten gemäß den jeweils gültigen Verrechnungssätzen
berechnet.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Die Leistungen von RotoNova sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne
Abzug zu bezahlen, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart. RotoNova kann
Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen.
Die Höhe der Vorauszahlung ist in der jeweiligen Beauftragungsvereinbarung anzugeben.
RotoNova ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.
4.2 Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Die
Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
4.3 Alle Zahlungen des Auftraggebers erfolgen durch Banküberweisung auf das in den
Rechnungen angegebene Bankkonto von RotoNova GmbH. Zahlungen gelten erst an dem
Tag als geleistet, an dem RotoNova GmbH über den Betrag verfügen kann.
4.4 Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen
Höhe.
4.5 Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Kunden stets
zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf unsere ältesten Forderungen angerechnet.
4.6 Bei Zahlungsverzug, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei
Zahlungseinstellung, bei Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens
oder bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern
geeignet sind, werden - auch im Falle einer Stundung - unsere sämtlichen Forderungen
sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, unsere Dienstleistungen nur gegen bare
Vorauszahlung zu erbringen oder unsere Dienstleistungen einzustellen.
4.7 Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
5. Nutzungsrechte
Die Nutzungsrechte an den von uns für den Kunden erstellten Dokumente gehen erst mit
vollständiger Zahlung über.
6. Mitwirkung des Kunden
6.1 Angaben, welche zur Erstellung der vereinbarten Leistung erforderlich sind, sind
unverzüglich an RotoNova zu leiten; außerdem sind relevante Dokumente auszuhändigen.
Weiterhin haftet der Kunde für fehlerhafte Angaben und deren Folgen.
6.2 RotoNova werden unverzügliche eventuelle Änderungen bekannt gegeben.
6.3 Von RotoNova erstellte Berichte/Zwischenberichte werden vom Kunden unverzüglich
auf Richtigkeit bezüglich der gemachten Angaben geprüft.
6.4 Leistungsfristen sind für uns nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und in Textform
vereinbart werden. Sonstige Zeitangaben über Fristen sind unverbindlich und können in
angemessenem Umfang (4 Wochen) überschritten werden.
6.5 Werden vereinbarte Fristen überschritten oder unverbindlich genannte Fristen um den
obengenannten Zeitraum (4 Wochen) überschritten, kann der Kunde eine Nachfrist von
mindestens drei Wochen setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist den Vertrag
kündigen.
7. Leistungsshindernisse
7.1 Bei Nichteinhaltung von Verpflichtungen des Kunden, die für die Erbringung unserer
Leistungen erforderlich sind, oder bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen werden
Fristen unterbrochen.
7.2 Bei Nichteinhaltung von sonstigen Obliegenheiten des Kunden, soweit sie für die
fristgemäße Erbringung unserer Leistungen relevant sind, werden Leistungsfristen
unterbrochen.
8. Leistungserschwernis, Unmöglichkeit
8.1 RotoNova wird von ihrer Leistung frei gestellt, falls ihr die Leistungserbringung
unmöglich wird. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen berechtigt, nach den
gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche,
insbesondere Schadensersatzansprüche sind gemäß dem in Ziffer 10 geregelten
Umfang ausgeschlossen.
8.2 Sollte RotoNova die Leistungserbringung nur unter erschwerten, vom Auftraggeber
zu vertretenden Umständen möglich sein, (z.B. wegen Verletzung seiner
Mitwirkungspflichten), ist der Auftraggeber verpflichtet, etwaige Hindernisse nach
Aufforderung von RotoNova zu beseitigen. Bis zur Beseitigung ruhen die
Leistungspflichten von RotoNova Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht innerhalb
angemessener Frist nicht nach, ist RotoNova berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
bzw. den Vertrag zu kündigen. Der Auftraggeber hat in diesem Falle bereits
erbrachte Leistungen auf der Basis der aufgewendeten Zeit mit einem Stundensatz
von 80,00 EURO zu entgelten, wenn nicht ein höherer Stundensatz vereinbart war.
Weitergehende Rechte von RotoNova bleiben hiervon unberührt.
9. Kündigung
9.1 Eine Kündigung des Auftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat
in Textform zu erfolgen.
9.2 Als wichtiger Kündigungsgrund gilt insbesondere, wenn der Dienstleister in grober
Weise gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen verstößt.
9.3 Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner
Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem
Dienstleister keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund,
wenn der Auftraggeber den Dienstleister in seiner Arbeit behindert oder sein
pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Dienstleisters nicht ändert.
10. Haftung
10.1 Auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) wegen
Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten (z. B. wegen Verzug oder
unerlaubter Handlung) haften wir nur
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder Übernahme einer
Beschaffenheitsgarantie oder
- nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder für Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen.
10.2 Darüber hinaus haften wir wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei
leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen
Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche, die den Vertrag prägen und auf
deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
10.3 Ungeachtet der vorstehenden Regelungen ist die Haftung für Vermögensschäden
sowie Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn oder ausgebliebene
Einsparungen, ausgeschlossen, soweit wir nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt
haben.
10.4 Für Vermögensschäden, die nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen entstanden sind, haftet
RotoNova GmbH ungeachtet der vorstehenden Regelungen nur bis zu einem Betrag von
insgesamt EUR 5.000.
10.5 Die vorstehenden Regelungen gelten in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen.
10.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
11. Gewerbliche Schutzrechte
11.1 Für Ansprüche des Kunden aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten
Dritter haftet RotoNova GmbH nur,
a. wenn das betroffene Schutzrecht nicht im Eigentum des Kunden oder eines mit dem
Kunden in Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmens steht und
b. wenn mindestens eines der Schutzrechte aus der Schutzrechtsfamilie entweder vom
Europäischen Patentamt oder dem Patentamt der Bundesrepublik Deutschland,
Frankreichs, Großbritanniens oder der USA veröffentlicht ist.
11.2 Der Kunde hat RotoNova GmbH unverzüglich von bekannt gewordenen
(angeblichen) Schutzrechtsverletzungen zu unterrichten und RotoNova GmbH auf deren
Verlangen die Führung von außergerichtlichen und - soweit möglich – gerichtlichen
Rechtsstreitigkeiten zu überlassen.
11.3 RotoNova GmbH ist im Falle einer Schutzrechtsverletzung nach ihrer Wahl
berechtigt, ein Nutzungsrecht für das verletzte Schutzrecht zu erwirken oder ihre Leistung
so zu modifizieren, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird.
11.4 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit der Kunde die
Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, der Kunde RotoNova GmbH nicht in
angemessenen Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt, die Leistung
nach der Spezifikation oder den Anweisungen des Kunde gefertigt wurde oder wenn die
Verletzung nur aus der Nutzung der Leistung von RotoNova GmbH im Zusammenwirken
mit einem anderen, nicht vom Leistungsumfang von RotoNova GmbH umfassten
Gegenstand oder in einer von RotoNova GmbH nicht vorhersehbaren Weise folgt.
11.5 Ansprüche des Kunden aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten
verjähren innerhalb von 2 Jahren.
11.6 Alle weiteren Verwertungs- und Nutzungsrechte verbleiben bei RotoNova GmbH. Der
Kunde darf Planungsunterlagen usw. nicht für andere Zwecke verwenden oder Dritten
Rechte daran einräumen.
12. Exportkontrolle
Der Kunde hat bei einer Weitergabe der von RotoNova GmbH erbrachten Leistungen oder
Teilen davon – insbesondere Software, Technologie oder dazugehörigen Dokumenten -
an Dritte in In- oder Ausland die jeweils gültigen Vorschriften des nationalen und
internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen auch aus Beweisgründen
zu ihrer Geltung der Textform. Dies gilt auch für eine dieses Formerfordernis aufhebende
oder ändernde Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden wurden zu diesem Vertrag nicht
getroffen.
13.2 Sämtliche von den Parteien im Zusammenhang mit den Aufgaben und
Verpflichtungen dieses Vertrages abzugebenden Erklärungen haben in Textform zu
erfolgen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Ein Textformerfordernis
wird auch durch strengere Formerfordernisse erfüllt.
13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so
wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Die
Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche zu
ersetzen, die der unwirksamen in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten
kommt und im Sinne dieses Vertrages gleichwertig ist. Gleiches gilt, soweit der Vertrag
eine Lücke aufweisen sollte.
13.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag
ist Kassel, sofern der Kunde Kaufmann ist. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des
Kunden zuständige Gericht anzurufen.
13.5 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des UN Kaufrechts (CISG).
Teil D: Einkaufsbedingungen
1. Allgemeines
Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen; allgemeine Geschäftsbedingungen
des Lieferanten sind ausgeschlossen. Andere Vertragsbedingungen gelten auch dann
nicht, wenn wir ihnen nicht widersprechen und der Vertrag durchgeführt wird. Die
Regelungen der Teile A und B sind nicht anwendbar. Die Annahme von Waren bzw.
Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) oder deren Bezahlung
bedeutet keine Zustimmung.
2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen
2.1 Alle Vereinbarungen (inklusive Bestellungen, Abschlüsse, Lieferabrufe, sowie
Änderungen und Ergänzungen nach Vertragsschluss; Nebenabreden) sowie Erklärungen
unserer Vertreter werden erst durch unsere Bestätigung in Textform für uns
rechtsverbindlich.
2.2 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 14 Tagen seit Zugang an, so
sind wir zum Widerruf berechtigt.
2.3 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde
ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2.4 Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der
Lieferant nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
2.5 Die Vereinbarung zu Qualität, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und sozialer
Verantwortung für Lieferanten (Qualitätssicherungsvereinbarung), das Logistikhandbuch
sowie die Anliefer- und Verpackungsvorschriften der RotoNova GmbH sind Bestandteil
des Vertrages, soweit sie vorliegen.
3. Lieferung
3.1 Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer
vorherigen Zustimmung in Textform zulässig.
3.2 Genannte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des
Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung „frei
Werk“ (DAP oder DDP gemäß Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware
unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und
Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
3.3 Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas
anderes vereinbart, so trägt der Lieferant alle erforderlichen Nebenkosten wie
beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen, soweit
nicht anders geregelt.
3.4 Werden Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der
Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der
Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der
termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern
könnten, hat der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichtigen.
3.5 Die vorbehaltlose Annahme oder Bezahlung der verspäteten Lieferung oder Leistung
enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung
zustehenden Ansprüche.
3.6 Teillieferungen sind unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt
oder sie sind uns zumutbar.
3.7 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen
Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
Dasselbe gilt sinngemäß für etwaige Rücksendungen.
4. Höhere Gewalt
4.1 Höhere Gewalt, Unruhen, unverschuldete Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen
und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von
der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von
zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte –
berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht
von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der deshalb erforderlichen
anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.
4.2 Die Regelungen der Ziff 4.1 gelten auch im Fall von Arbeitskämpfen.
5. Preisstellung und Gefahrenübergang
Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich die Preise geliefert benannter
Ort (DAP gemäß Incoterms 2010) einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht
enthalten. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder
unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
6. Zahlungsbedingungen
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Begleichung der Rechnung
entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne
Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der
Ware beziehungsweise Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der
Rechnungsprüfung.
7. Versandanzeige und Rechnung
Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist in
einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger
Zuordnungsmerkmale an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten; sie darf nicht den
Sendungen beigefügt werden.
8. Mängelansprüche und Rückgriff
8.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit,
insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit und sobald dies nach
ordnungsgemäßem Geschäftsgang zu erwarten ist; RotoNova stehen dafür mindestens
jedoch 14 Tage Zeit zur Verfügung. Mängel werden von uns unverzüglich nach
Entdeckung gerügt; RotoNova stehen dafür mindestens jedoch 7 Tage Zeit zur Verfügung.
Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung,
soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der
Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
8.4 Beginnt der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur
Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels, so steht uns in dringenden Fällen,
insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das
Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite
vornehmen zu lassen.
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch von eventuell bestehenden
Ansprüchen Dritter frei, insbesondere auch hinsichtlich außergerichtlicher und gerichtlicher
Rechtsverteidigungskosten, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
8.6 Mängelansprüche verjähren in 66 Monaten, sofern die Lieferungen und Leistungen für
eine Anlage oder ein Bauwerk verwendet werden. Im Übrigen verjähren Mängelansprüche
in 36 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands
(Gefahrübergang), oder, sofern für Leistungen eine Abnahme vereinbart ist, mit dem
Datum der Abnahme.
8.7 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten,
insbesondere Transport-, Arbeits-, Wege-, Einbau-, Ausbau-, Materialkosten oder Kosten
für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so trägt der Lieferant
diese Kosten.
8.8 Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so
beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu
zu laufen, es sei denn dies ist im Einzelfall nicht angemessen.
9. Produkthaftung und allgemeine Haftung
9.1 Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist
der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit
der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes
verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur
dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im
Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein
Verschulden trifft.
9.2 Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziff. 9.1 alle Kosten und Aufwendungen,
einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung einschließlich
Rechtsverteidigungskosten.
9.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Haftungsbeschränkungen oder -
ausschlüsse des Lieferanten sind ausgeschlossen.
9.4 Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom
Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten,
ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente
Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des
Lieferanten ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion
Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der
Lieferant die Kosten der Rückrufaktion.
10. Rücktritts- und Kündigungsrechte
10.1 Wir sind über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom oder
Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn
- der Lieferant die Belieferung seiner Kunden eingestellt hat,
- eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt
oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung gegenüber uns
gefährdet ist,
- beim Lieferanten der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung eintritt
oder
- der Lieferant seine Zahlungen einstellt.
10.2 Wir sind auch zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt, wenn der Lieferant über
sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren
Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt.
10.3 Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziff. 10 enthaltenen
Regelungen nicht eingeschränkt.
11. Ausführung von Arbeiten
Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werkgelände ausführen, haben die
Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die
diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht
durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
12. Beistellung
Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser
Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von
Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen,
dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses
Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten
Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.
13. Unterlagen und Geheimhaltung
13.1 Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen
(einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten,
Konstruktionsunterlagen oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder
Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind,
Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur
solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck
der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls
zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum.
13.2 Ohne unser vorheriges Einverständnis in Textform dürfen solche Informationen –
außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden.
Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls
einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen
Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten.
13.3
Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und
dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten,
Gebrauchsmustern, etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden,
gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
13.4 Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen
und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen
oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst
verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für
unsere Druckaufträge.
14. Exportkontrolle und Zoll
14.1 Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-
)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und
Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner
Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest
in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden
Warenpositionen folgende Informationen an:
- die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung
oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten,
- für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export
Administration Regulations (EAR),
- den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter,
einschließlich Technologie und Software,
- ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit
Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden,
- die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter, sowie
- einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von
uns.
14.2 Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren
Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen in Textform mitzuteilen
sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle
Änderungen der vorstehenden Daten in Textform zu informieren.
15. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die
Leistung zu erbringen ist.
16. Compliance
16.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang
mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten,
bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern.
Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach
ISO 14001 einrichten und weiter entwickeln. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der
Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz
der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung
von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung
und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von
Korruption. Weitere Informationen zur Global Compact Initiative der UN sind unter
www.unglobalcompact.org erhältlich.
16.2 Für den Fall, dass sich ein Lieferant wiederholt und/oder trotz eines entsprechenden
Hinweises gesetzeswidrig verhält und nicht nachweist, dass der Gesetzesverstoß soweit
wie möglich geheilt wurde und angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von
Gesetzesverstößen getroffen wurden, behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden
Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.
17. Schlussbestimmungen
17.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der
Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die
unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst
gleichkommende Regelung zu ersetzen.
17.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter
Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
17.3 Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus
Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist
Kassel. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines
Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.